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LG Stuttgart, 30.06.1995 - 10 T 428/94 |
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Wird zitiert von ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2019 - L 9 AS 203/19 Zwar gehen die Kommentierungen und auch die Rechtsprechung offenbar überwiegend davon aus, dass binnen der Zweijahresfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Unwirksamkeit einer zweiten fristlosen Kündigung durchaus durch Begleichung der Schulden herbeigeführt werden kann, wenn dies nicht bereits bei der ersten fristlosen Kündigung geschehen ist (…vgl. Mössner/Tiedemann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 569 Rn. 191 m. w. N.), aber dies erscheint nicht völlig sicher, denn auch die andere Auffassung wird vertreten, wonach beispielsweise die Sperrfrist von zwei Jahren auch dann gilt, wenn nach einer ersten fristlosen Kündigung - ähnlich wie im vorliegenden Fall - der Vermieter im Vertrauen auf eine Ratenzahlungsvereinbarung von der Erhebung einer Räumungsklage abgesehen hat (so LG Stuttgart, Beschluss vom 30. Juni 1995 - 10 T 428/94).